Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer. Es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sind hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen, für die die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen entscheidend sind, bei befristet und unbefristet Beschäftigten dieselben Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Berücksichtigung vor.
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden
Sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Im Streitfall sind als Vergleichsgruppe die Mitarbeiter heranzuziehen, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres seit mehr als 6 Monaten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen. Befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische oder ähnliche Aufgaben versehen, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vergleichbar.
Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist. Für den Ausschluss der befristet beschäftigten Arbeitnehmer - unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit - aus dem Teilnehmerkreis in Ziff. 01 der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 2009 gibt es keinen sachlichen Grund, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
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