Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 28. Juli 2023 (AZ: 2 BvL 22/17) entschieden, dass der Abzinsungssatz von 6 % bei Pensionsrückstellungen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt.
Die Frage, ob der Rechnungszinsfuß nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 6 % verfassungsgemäß ist, wurde dem Bundesverfassungsgericht vom Finanzgericht Köln vorgelegt. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass diese Norm gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da sie Unternehmen, die Pensionsrückstellungen bilden, im Vergleich zu Unternehmen, die nach dem Realisationsprinzip verfahren können, ungerechtfertigt benachteilige. Es wurde auch argumentiert, dass die Typisierung unrealistisch hoch und nicht gesetzeskonform sei, da die Höhe nicht mehr marktüblich sei.
Das BVerfG entschied, die Vorlage des Finanzgerichts als unzulässig zurückzuweisen. Es stellte fest, dass die Handelsbilanz keine zwingende Vorgabe für die Steuerbilanz darstelle, und die Bildung von Vergleichsgruppen nicht ausreichend dargelegt worden sei. Das Gericht betonte, dass die Härte einer typisierenden Regelung allein keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begründe. Der Gesetzgeber könne sich am Regelfall orientieren und habe die Gestaltungsfreiheit, von früher verfolgten rechtspolitischen Zielen abzuweichen und den Zinssatz entsprechend anzupassen.
Es ist wichtig zu betonen, dass dieser Beschluss lediglich eine Bewertung unter Berücksichtigung der vom Finanzgericht benannten Vergleichsgruppen darstellt. Eine allgemeine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Zinssatzes unter anderen Gesichtspunkten lässt sich daraus nicht ableiten.
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