Einstandspflicht trotz Sanierungsklausel

Einstandspflicht trotz Sanierungsklausel
  • 14.09.2023

Einstandspflicht trotz Sanierungsklausel

Wie wichtig aktuelle und sorgsam erstellte Formularvorlagen für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung sind, zeigt dieses Urteil. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 14. März 2023 (AZ: 3 AZR 197/22) festgestellt, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) weiterhin in Kraft tritt, selbst wenn eine Pensionskasse von einer in ihrer Satzung festgelegten Sanierungsklausel Gebrauch macht. Eine Sanierungsklausel ermöglicht es der Pensionskasse, Leistungen zu kürzen.

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers bleibt bestehen, selbst wenn die Pensionskasse von einer in ihrer Satzung verankerten Sanierungsklausel Gebrauch macht. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Versorgungszusage auf die Satzung der Pensionskasse verweist. Die Verweisung auf die Satzung erstreckt sich nicht auf die Sanierungsklausel, da diese dazu dient, die Solidarität der Vereinsmitglieder sicherzustellen und nicht die Versorgungszusage einzuschränken. Daher bleibt die Verantwortung des Arbeitgebers trotz der Bezugnahme auf die Satzung der Pensionskasse bestehen.

Fazit:

Arbeitsrechtliche Formulare für die betriebliche Altersversorgung, insbesondere auch für das Massenprodukt Direktversicherung oder Pensionskasse, sollten immer individuell erstellt werden. Es ist nicht ratsam, auf vorgefertigte Formularmuster der Versicherungsunternehmen zurückzugreifen.

Andreas Moritz ist gerichtlich
zugel. Rentenberater

 

 

 

 

 

 

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