BFH-Urteil: Rückabwicklung des internen Versorgungsausgleichs führt nicht zu steuerlichem Zufluss bei der ausgleichsberechtigten Person, entgegen der Finanzverwaltung. Entscheidung stärkt Position der Betroffenen in Scheidungsfällen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 28. Juli 2023 (AZ: 2 BvL 22/17) entschieden, dass der Abzinsungssatz von 6 % bei Pensionsrückstellungen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Schließen Regelungen Ansprüche aus bzw. schränken sie solche ein, muss dies hinreichend erkennbar und eindeutig beschrieben sein. Dies gilt auch und gerade für Bestimmungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, in welcher Höhe er bzw. seine Angehörigen im Versorgungsfall Leistungen zu erwarten haben.
Die befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (EMR) aus der gesetzl. Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Zusage vorsieht, dass "bei Eintritt einer vorauss. dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialrechts" eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.
Der Ausschluss befristet Beschäftigter von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge/Betriebsrente (bAV), stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung dar und wurde im aktuellen Fall für unwirksam erklärt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass eine Mindestehedauerklausel in einer Versorgungsregelung, die bei Eintritt des Versorgungsfalles das Bestehen der Ehe von mindestens einem Jahr voraussetzt, nicht gegen Grundrechte verstoße
Informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über einen konkreten Sachverhalt, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, muss diese Information richtig, eindeutig und zutreffend sein.
Neues aus der Rechtsprechung: Im streitgegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die Abfindungsklausel einen steuerschädlichen Vorbehalt im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG begründet, da sie die zur Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Sterbetafeln nicht ausdrücklich erwähnte.
Der BFH hat die streitgegenständliche Abfindungsklausel als unklar angesehen, da diese keine genaue Rechnungsgrundlage beinhaltete.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass für die private Fortführung zwingend ein formaler Versicherungsnehmerwechsel erforderlich ist