Mit Urteil vom 19.12.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass eine Mindestehedauerklausel in einer Versorgungsregelung, die bei Eintritt des Versorgungsfalles das Bestehen der Ehe von mindestens einem Jahr voraussetzt, nicht gegen Art. 21 EU-Grundrechte-Charta verstoße. Danach dürfen sich unterscheidende Sachverhalte nicht gleich behandelt werden und umgekehrt.
Im konkreten Fall handelte es sich um die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für den Ehemann einer ehemaligen EU-Beamtin, welcher vor der Eheschließung mit dieser in einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. Zum Zeitpunkt des Versterbens der Ehefrau bestand die förmlich anerkannte Ehe noch kein Jahr. Laut EuGH sei hier keine Diskriminierung aufgrund der Mindestehedauerklausel anzunehmen. Man könne sich nicht der Argumentation des Ehemannes anschließen, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Ehe vergleichbar sei, da beide bereits eine unterschiedliche Rechtsnatur aufweisen würden.
Damit wurde erneut die Zulässigkeit einer Mindestehedauer gebilligt. Wie bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10.09.2019 (AZ: 1 Sa 86/19) entschieden hat, ist eine Mindestehedauerklausel von fast zwei Jahren wirksam.
Bildrechte: © pigprox – stock.adobe.com