Regierungsentwurf "Wachstumschancengesetz"

Regierungsentwurf "Wachstumschancengesetz"

Regierungsentwurf "Wachstumschancengesetz"

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Am 30. August 2023 wurde der Regierungsentwurf "Wachstumschancengesetz" vom Bundeskabinett verabschiedet. Dieser Gesetzesentwurf enthält verschiedene Bestimmungen, darunter auch solche, die die betriebliche Altersversorgung betreffen.

Nach § 19 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bleibt ein Teil der Versorgungsbezüge, bekannt als Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, von der Steuer befreit. Ab dem Jahr 2023 soll die jährliche Reduzierung des Prozentsatzes zur Berechnung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr 0,8 Prozentpunkte betragen, sondern nur noch 0,4 Prozentpunkte. Zusätzlich wird der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um 9 Euro gesenkt.

Gemäß § 34 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können bestimmte Arbeitslöhne als Tarifermäßigung bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2024 wird dieses Verfahren für Arbeitgeber abgeschafft, was dazu dient, sie von Prüfungs- und Berechnungsaufgaben zu entlasten.

Es bleibt abzuwarten, ob der Regierungsentwurf in der beschriebenen Form in Kraft treten wird.

 

 

 

 

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