Neues aus der Rechtsprechung: Im streitgegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die Abfindungsklausel einen steuerschädlichen Vorbehalt im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG begründet, da sie die zur Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Sterbetafeln nicht ausdrücklich erwähnte.
Der BFH hat die streitgegenständliche Abfindungsklausel als unklar angesehen, da diese keine genaue Rechnungsgrundlage beinhaltete.