Die befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (EMR) aus der gesetzl. Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Zusage vorsieht, dass "bei Eintritt einer vorauss. dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialrechts" eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.
Es geht nicht darum, ob nun künftig 90, 80 oder 60% Garantie geboten werden. Nein, es geht schlicht und einfach um einen Paradigmenwechsel! Jahrzehntelang wurde die Beratung in der Altersvorsorge – und ganz besonders in der bAV - über das Thema „Garantiezins“ zzgl. Überschüsse in Höhe von X % bzw. 100% Beitragserhalt geführt.
Informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über einen konkreten Sachverhalt, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, muss diese Information richtig, eindeutig und zutreffend sein.