Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass für die private Fortführung zwingend ein formaler Versicherungsnehmerwechsel erforderlich ist
Mit seinem Urteil stellt das Bundessozialgericht klar, dass die Verbeitragung einer Leistung aus einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung gegenüber der Nicht-Verbeitragung einer Leistung einer riestergeförderten Versicherung keine unangemessene Benachteiligung ist.