Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 23.07.2019 (AZ: XI R 48/17) erneut über die Auslegung einer Abfindungsklausel entschieden. Der BFH hat die streitgegenständliche Abfindungsklausel als unklar angesehen, da diese keine genaue Rechnungsgrundlage beinhaltete. In der Abfindungsklausel wurde geregelt, dass die Kapitalabfindung „unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen zu berechnen“ ist. Der BFH ist der Ansicht, dass der Wortlaut der Klausel zu weit gefasst sei, denn „die Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen“ würden eine Vielzahl von Berechnungsmöglichkeiten umfassen. Aus diesem Grund sei die Abfindungsklausel zu unbestimmt und stelle einen steuerschädlichen Vorbehalt im Sinne des 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG dar.
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