Die sogenannte versicherungsförmige Lösung für die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft eines Beschäftigten, der vorzeitig beim Arbeitgeber ausscheidet (§ 2 Absatz 2 Satz 2 für Direktversicherung, § 2 Absatz 3 Satz 2 für Pensionskassen), wird insbesondere in vielen kleinen Betrieben genutzt, um die ansonsten erforderliche komplizierte Quotierung der Betriebsrentenanwartschaften zu vermeiden. Die Neuregelung legt nunmehr die versicherungsförmige Lösung als Standardlösung fest; auf ein besonderes arbeitgeberseitiges Verlangen wird künftig verzichtet. Dies gilt auch für bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschiedene Arbeitnehmer. Die bisherigen sozialen Auflagen, die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen und die zwingende Voraussetzung der versicherungsför-migen Lösung sind, bleiben erhalten.
Dies ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Siebten Gesetzes des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Drucksache 19/19037) der am 07.05.2020 vom Bundetag verabschieded wurde.
Das Gesetz muss – voraussichtlich am 5.6.2020 – noch den Bundesrat passieren.
Danach wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und schon am nächsten Tag tritt die neue versicherungsvertragliche Lösung in Kraft.
(Aktuelle Anmerkung: Am 05.06.2020 wurde in der 990. Sitzung des Bundesrates das Gesetz bewilligt.)
Große Entlastung für die Personalabteilungen:
- Ab sofort entfällt die Erklärung das die versicherungsvertragliche Lösung zur Anwendung kommen soll gegenüber dem ausscheidenen Mitarbeiter und auch gegenüber dem Versorgungsträger/Versicherer.
- Die neue Regelung gilt auch ausdrücklich für Mitarbeiter, die vor dem Inkrafttreten dieser Novellierung ausgeschieden sind.
- Damit entfällt ebenso der Nachweis, dass die versicherungsvertragliche Lösung als einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer angekommen ist.
Versicherungsvertragliche Lösung - Die sozialen Auflagen müssen weiterhin zwingend erfüllt werden
Der Gesetzgeber hat erneut bekräftigt, dass die Entlastung durch die Gesetztesnovellierung nur dann Wirkung entfaltet, wenn der Arbeitgeber weiterhin sämtliche sogenannten sozialen Auflagen erfüllt. Dies ist der Fall wenn,
- Spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
- vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
- der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Unser Praxistip:
Über die laufende Nr. 2 der oben geannten Aufzählung sind schon viele Arbeitgeber gestolpert. Immer wieder tauchen Kollektivverträge auf, die teilweise abweichende Überschussverwendungen formulieren. Dies mag auf den ersten Gedanken interessant und wirtschaftlich lukrativ für den Arbeitgeber klingen, aber ACHTUNG - Finger weg von solchen Versicherungsbedingungen. Damit gefährden Sie die Ihre Versicherungsvertragliche Lösung und fallen wieder auf das m/n-tel Verfahen zurück, was mitunter deutlich teuer für Sie wird.
Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an. Wir helfen gerne!
Eine weitere weitreichende Änderung ist die Novellierung des PSV-Schutzes:
Was soll nach der sogenannten „Formulierungshilfe“ des BMAS zum SGB-Änderungsgesetz (Art. 8a) jetzt im BetrAVG zur Pensionssicherung geändert werden?
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Arbeitgeber, die eine Pensionskassenversorgung über eine Pensionskasse durchführen, die nicht durch den Sicherungsfonds Protektor geschützt ist, werden ab 1.1.2022 Mitglieder des PSV und müssen für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften Beiträge zahlen. Im Vergleich zu den Referentenentwürfen wurde die PSV-Sicherung um ein Jahr nach hinten verschoben.
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Ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören, Pensionskassen, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 TVG organisiert sind (z.B. die SOKA Bau), Pensionskassen, die die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst betreiben, z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskassen (ZVK), andere Zusatzversorgungseinrichtungen oder die Versorgungsanstalten der deutschen Kulturorchester bzw. der deutschen Bühnen.
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Im Wesentlichen betrifft die Pensionssicherung also die meist regulierten Arbeitgeber- und Branchen-Pensionskassen, die eine Sanierungsklausel für Schieflagen in ihrer Satzung verankert haben müssen.
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Gesetzliche geschützt wird spezifisch die Leistungskürzung, soweit die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
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Die Bemessungsgrundlage des PSV-Beitrag wird pauschal berechnet. Diese Ermittlung der Bemessungsgrundlage gilt künftig auch für Pensionsfonds – für die Jahre 2021 und 2022 gibt es ein Wahlrecht. Pensionsfonds dürfen in diesen Jahren die Bemessungsgrundlage auch nach dem bisher gültigen Modus berechnen. Das BMAS wird 2026 evaluieren, ob die Beitragsbemessung für Pensionskassen weiterhin sachgerecht ist. Die Versorgungsträger können die Beiträge für den Arbeitnehmer übernehmen.
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Die Pensionskassen müssen eine Art Anschubfinanzierung erbringen, da auch die Vergangenheit vom PSV-Schutz erfasst wird:
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Die Beitragspflicht der Arbeitgeber beginnt schon im Jahr 2021 mit drei Promille;
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für die Jahre 2022 bis 2025 wird ein Zusatzbeitrag von 1,5 Promille erhoben.
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Für die betroffene Betriebsrentner gibt es zwei Sicherungsniveaus, wenn eine Arbeitgeber insolvent wird und die Pensionskasse die Leistungen gekürzt hat: