Zwingendes Erfordernis des formalen Versicherungsnehmerwechsels zur Vermeidung einer fortbestehenden Beitragspflicht
Bereits 2010 wurde vom Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich festgestellt, dass eine privat fortgeführte Direktversicherung keinen
Versorgungsbezug i. S. d. § 229 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) darstellt.
Mit seinem Urteil vom 26.02.2019 (AZ: B 12 KR 13/18) hat das Bundessozialgericht nun entschieden, dass für die private Fortführung zwingend ein formaler Versicherungsnehmerwechsel erforderlich ist, also der die Versicherung privat fortführende Begünstigte die Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber übernimmt. Ansonsten werde auch - wie im vorliegenden Urteil - einschlägig sogar bei Abmeldung des Gewerbes des früheren Arbeitgebers der einmal geschaffene institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht verlassen und es bleibe bei einer Verbeitragung nach den Regelungen für Versorgungsbezüge.
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